Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der
Fa. OH Consulting

Stand 01.12.2025

I. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Bedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen
    mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur,
    sofern der Käufer Unternehmer (Paragraf 14 BGB), eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von
    Paragraf 310 Absatz 1 BGB ist.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
    ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und
    insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
    Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der
    Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich
    widersprochen haben.
  3. Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf, die Vermittlung und / oder die
    Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware
    selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (Paragrafen 433, 650 BGB). Die
    AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung
    des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
    Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als
    Verkäufer / Vermittler wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
    Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer
    Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
    Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein
    schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des
    Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind
    schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben.
    Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei
    Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn
    wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne,
    Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige
    Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen
    haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer
    überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.Seite 1 von 8
    Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
    erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein
    unverbindliches Vertragsangebot nach Paragraf 145 BGB. Für den Fall, dass sich
    aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses
    Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns
    anzunehmen.
  3. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder
    schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware
    an den Käufer erklärt werden.

III. Preise und Zahlungsvereinbarungen

  1. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere
    jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich
    der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten für Transport und Verpackung werden
    gesondert in der Rechnung ausgewiesen, ebenso etwaige Zollgebühren. Sofern
    keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen
    wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3
    Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das entsprechend genannte
    Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
    Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen
    innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum. Wir sind jedoch, auch im
    Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung
    ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden
    Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft.
    Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen
    Verzugszinssatz nach Paragraf 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun
    Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die
    Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
    Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen
    Fälligkeitszins nach Paragraf 353 HGB unberührt.
  5. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des
    Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers
    gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir
    nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und,
    gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321
    BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen
    (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären.
    Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
    insoweit unberührt.

IV. Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu,
dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass
Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers,
insbesondere gemäß IX. Absatz 6 Satz 2 dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen, unberührt.

V. Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung
    angegeben.
  2. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht
    zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen
    Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue
    Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von
    Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen
    Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
    zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der
    Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der
    Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige
    Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn sonstige
    Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt)
    gegeben sind.
  3. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer / Vermittler gegeben ist, bestimmt sich
    nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns
    als Verkäufer / Vermittler ist jedoch eine schriftliche Mahnung von Seiten des
    Käufers.

VI. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den
    Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung.
    Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort
    versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung
    zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst
    über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen)
    bestimmen.
  2. Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
    und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der
    zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
    Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall
    der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den
    Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des
    Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware
    steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere
    Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir
    gegen den Käufer einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens
    einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten).

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
    Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
    Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen)
    vor.
  2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist,
    dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet,
    noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den
    Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit
    Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen,
    schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
    gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO
    zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei
    Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen
    Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des
    Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht
    zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich
    die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall,
    dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor
    Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
    gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den
    gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
    Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
    verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
    1. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden
      Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren
      vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer
      Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren
      Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
      Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im
      Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
      Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu
      Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
      Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
      erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
    übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
    verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
    ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf
    hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
    werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

IX. Mangelansprüche des Käufers

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-
    und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter
    Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts
    anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
    über den Verbrauchsgüterkauf (Paragrafen 474 ff. BGB) und die Rechte des
    Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des
    Herstellers.
  2. Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte
    Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern
    getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im
    Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle
    Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen
    Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-
    Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht
    waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der
    Vorschrift des Paragraf 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben
    ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen
    des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den
    Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
  3. Für Mängel, die der Käufer gemäß Paragraf 442 BGB bei Vertragsschluss kennt
    oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
  4. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen
    Untersuchungs- und Anzeigepflichten (Paragrafen 377, 381 HGB) nachgekommen
    ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder
    sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung
    unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat
    unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung
    oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht
    erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den
    Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und
    / oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits
    für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel
    nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau,
    zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der
    Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach
    der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem
    Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu.
  5. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer /
    Vermittler ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des
    Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
    (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der
    Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern.
    Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
    Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu
    erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den
    fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im
    Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und
    Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche
    er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den
    Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der
    Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
    zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
  7. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung
    weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache
    noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache.
    Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der "Ein- und
    Ausbaukosten".
  8. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig
    sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten),
    erstatten wir / der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie
    diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt.
    Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten
    Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet
    verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich
    kein Mangel vorliegt.
  9. Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der
    hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender
    Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr
    unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme
    unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine
    Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer
    kein Recht zur Selbstvornahme.
  10. Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten
    oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu
    setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften
    entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer
    jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  11. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    des Käufers (Paragraf 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels
    lediglich nach Maßgabe von X. und XI.

X. Verjährung

  1. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder
    Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von Paragraf 438 Absatz 1 Nr. 3
    BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich
    vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
  2. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab
    Ablieferung (Paragrafen 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der
    Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen
    Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
    Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren
    gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere Paragraf 438
    Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3, Paragrafen 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche
    und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf
    einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der
    regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der Paragrafen 195, 199 BGB im
    Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche
    des Käufers gemäß XI.1 und XI.2 Lit. a) sowie solche nach dem
    Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
    Verjährungsfristen.

XI. Sonstige Haftung

  1. Wir als Verkäufer / Vermittler haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen
    Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts
    anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen
    Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
  2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem
    Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober
    Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
    unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
    1. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
      Gesundheit, resultieren
    2. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
      (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung
      erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und
      auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch
      auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
      limitiert.
  3. Die sich gemäß XI.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber
    Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach
    gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig
    verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
    wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für
    Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel
    resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer / Vermittler die Pflichtverletzung
    zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
  5. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß Paragrafen 650, 648
    BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen
    und Rechtsfolgen.

XII. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer / Vermittler
    und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
    internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des
    Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Kronach
    ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem
    Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches
    gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von Paragraf 14 BGB ist.
  3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen
    Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder
    am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt.
    Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche
    Gerichtsstände).

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